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Die Vereinssatzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Östringen e. V. und hat seinen Sitz in Östringen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

 

§2 Zweck und Aufgaben
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden sowie der freiberuflich Tätigen zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

Der Verein hat die Aufgabe:
a) Mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,
b) die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindeverwaltung stets aufzuklären,
c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,
d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,
e) durch geselliges Beisammensein den Gemeingeist zu pflegen

 

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
a) Gewerbetreibende aller Art
b) Freiberuflich Schaffende

c) Freunde des gewerblichen Mittelstandes als natürliche oder juristische Personen

 

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird dieser abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine Berufung zu.

 

2. Die Mitgliedschaft erlischt
a) Durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen Brief an den Vorstand
b) Durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf Wunsch auf den Rechtsnachfolger über.
c) Durch Beschluß, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuß auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluß-Bescheid kann der Betroffene binnen eines Monats an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und läßt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.
d) Durch Auflösen des Vereins.


3. Ehrenmitgliedschaft: Auf Beschluß des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dieser Beschluß erfordert eine 2/3 tel Mehrheit der
Mitgliederversammlung. Das Vorschlagrecht hat jedes Mitglied.


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Kosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung der Beiträge befreit.


§6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages richtet sich nach der aktuellen Beitragsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.


2. Beiträge werden durch Abbuchung  zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.


3. Für alle anderen Zahlungsweisen können zusätzliche Gebühren erhoben werden.


4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§7 Organe des Vereins
a) Vorstand er besteht aus:

1. den Vorsitzenden


2. dem Schriftführer


4. dem Kassier

 

Eine Personalunion ist möglich („Ämterhäufung“). Der Posten des Vorsitzenden wird von 2 gleichgestellten Personen ausgeführt. Der Vorstand muss aus mindestens 3 bis maximal 5 verschiedenen Personen bestehen.

 

b) Eventausschuss er besteht aus:

1. den Vorsitzenden des Vorstandes
2. mindestens 3 weiteren Vereinsmitgliedern


c) Fachgruppen
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Der Vorsitzende einer Fachgruppe gehört Kraft seines Amtes dem Ausschuß des Vereins an, soweit er nicht ordentlich gewähltes Ausschußmitglied ist.


d) Die Mitgliederversammlung


§8 Aufgaben der Organe
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuß ihm überrtragen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden. Beide sind gleichgestellt und jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Einzelnen haben:
a) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuß- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.

b) Der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen, die vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mit zu unterschreiben sind. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c) Der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Abrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Kassenprüfern zu prüfen. Die Korrespondenz über finanzielle Fragen ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

d) Der Eventausschuß hat in erster Linie die Aufgabe, die Verkaufsoffenen Sonntage sowie weitere Veranstaltungen zu planen und zu organisieren.


Der Vorsitzende, sein Vertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschußmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem der Betroffenen oder 10 % der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuß für die Wahl des Vorsitzenden.

 

Der Ausschuß wird ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.


Für Ausschußmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuß Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur durchgeführten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuß berät über alle den Verein berührende Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins; sie ordnet durch Beschlußfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.


Zu ihrer Obliegenheit gehören insbesondere:
a) Die Wahl des Vorstandes und des Ausschußes


b) Die Wahl der Kassenprüfer


c) Die Festsetzung der Beitragsordnung für die Jahresbeiträge


d) Die Beschlußfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen Zwecken als den Zwecken des Vereins


e) Die Änderung der Vereinssatzung


f) Beschlußfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins

 

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluß des Ausschußes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (siehe § 9). Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordung.
Anträge müssen eine Woche vor der angekündigten Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.


§9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
2. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und im Rahmen der Mitgliederversammlung.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.


§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordungspunktes „Auflösung des Vereins“ mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann zur Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die Verwendung des Vereinsvermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.


§11 In-Kraft-Treten


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 09.01.2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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